Überackerte Wegränder – wenn der Saum unter den Pflug kommt

Viele Wegränder sind eigentlich deutlich breiter, als sie als Rain sichtbar sind. Immer wieder kommt es vor, dass Landwirte – ob bewusst oder unbewusst - über die Grenzen ihrer Felder hinweg Wegränder oder ganze Wege unter den Pflug nehmen und damit Flächen, die meist nicht ihnen, sondern der Kommune gehören. Dadurch verlieren Pflanzen und Tiere wichtige Lebensräume.

Dieses Vorgehen ist rechtswidrig, denn nach § 4 Landesnaturschutzgesetz gilt:

"… ist bei der landwirtschaftlichen Nutzung zusätzlich verboten (…) Feldraine (…) als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen …"

Schon daraus ergibt sich die Verpflichtung, dies wieder rückgängig zu machen. Handlungsbedarf ergibt sich z. B. auch aus dem Bundesnaturschutzgesetz, das die Erhaltung von Feldrainen vorschreibt (§21 (6).

Einige Kreise und Kommunen (z. B. der Kreis Soest) haben mittlerweile Luftbilder mit Kataster- bzw. Feldblockdaten abgeglichen und festgestellt, dass öffentliche Flächen in beachtlichem Umfang „fremdgenutzt“ sind. Dabei ist eine sorgfältige Prüfung geboten, weil es durch ungenaue Kartendarstellungen oder veraltete Luftbilder zu Fehlinterpretationen kommen kann.

Überackerte Wegränder zurückholen - So funktioniert es:

  • Überackerte Flächen durch GIS-gestützten Abgleich von Katasterkarten und Luftbildern identifizieren
  • Im Verdachtsfall Überprüfung vor Ort
  • Ortstermin mit Eigentümer und Bewirtschafter, bei Uneinigkeit Grenzvermessung veranlassen
  • tatsächlichen Grenzverlauf auspflocken*
  • Neueinsaat eines krautigen Wegerandstreifens
  • Geeignete Pflege vereinbaren

*Bitte beachten Sie bei dieser Maßnahme das Nachbarschaftsrecht, auch unter Schwengelrecht bekannt. Das Schwengelrecht soll es einem Landwirt ermöglichen, sein Feld bis an die Grundstücksgrenze heran zu bewirtschaften. Zu diesem Zweck darf er mit landwirtschaftlichem Gerät diese Grenze teilweise, z. B. mit einem Rad seines Gerätes oder früher mit einem Zugtier, überschreiten. In Nordrhein-Westfalen ist dies im § 36 (2) des Nachbarschaftsrechtsgesetzes verankert. Die Markierung der Wegraingrenze z. B. mit Pfählen muss hiernach 0,50 m von der Grenze des angrenzenden landwirtschaftlichen Grundstücks zurückbleiben. Folglich erstreckt sich ein so markierter Wegrain also 50 cm über die Markierung hinaus, weshalb die landwirtschaftliche Nutzung auf dem benachbarten Grundstück also 50 cm vor der Markierung zu enden hat.

Macht es aus unterschiedlichen Gründen keinen Sinn, den Wegrand am betreffenden Standort zu reaktivieren, kann auch vereinbart werden, dass der Landwirt an anderer Stelle eine Fläche zur Verfügung stellt, auf der ein Saumstreifen angelegt werden kann.