Eigentumsrecht

Aus juristischer Sicht sind nicht nur die Regelungen des Naturschutzrechts relevant. Bei Eigentumsfragen ist insbesondere auf den zivilrechtlichen Schutz des Wegeeigentums nach BGB und die Verpflichtungen der Wegeeigentümer sowie die Feststellung des Eigentümers zu verweisen. Laut BGB besteht ein Herausgabeanspruch (§ 985) und ein Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (§1004). Zudem sind die Aussagen zur Schadensersatzpflicht (§823) und der Ungerechtfertigten Bereicherung (§§ 812 ff.) von Bedeutung.

In der Regel sind die jeweiligen Kommunen Eigentümer der Feld- und Wegraine. Sie sind verpflichtet, ihre Vermögensgegenstände pfleglich und wirtschaftlich zu verwalten ().

Fehlender Wegrain durch Überackern und landwirschaftliche Nutzung

EU-rechtliche Vorschriften über Agrarzahlungen (Cross Compliance)

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 6 der Agrarzahlungen-Verpflichtungsverordnung (AgrarZahlVerpflV) bilden Feldraine Landschaftselemente, die nicht beseitigt werden dürfen.

Sind durch einen Landwirt Landschaftselemente und Pufferstreifen (§ 27f DirektZahlDurchfV) in der Betriebsfläche vorhanden, sind sie nach EU-Recht als im Umweltinteresse genutzte Flächen (= Ökologische Vorrangflächen) anzusehen. Diese müssen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand bleiben, da ansonsten ein Verstoß gegen die Cross-Compliance-Bestimmungen bestehen würde. Dies hätte zur Folge, dass der Landwirt Kürzungen der Beihilfe oder Rückzahlungsforderungen zu erwarten hätte.