Pflanzenschutzmitteln dürfen nach § 12 Abs. 2 Satz 1 Pflanzenschutzgesetz (PflSchG) "nicht auf befestigten Freilandflächen und nicht auf sonstigen Freilandflächen angewendet werden, die weder landwirtschaftlich noch forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzt werden". Dazu gehören auch Feldraine. Gezieltes Abspritzen der Wegraine ist auf diesen Flächen strafbar und stellt zudem einen Verstoß gegen die Cross Compliance Vorschriften dar.
Auch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) betont in § 17 (2) den Schutz der Feldraine: "Grundsätze der guten fachlichen Praxis der landwirtschaftlichen Bodennutzung sind die nachhaltige Sicherung der Bodenfruchtbarkeit und Leistungsfähigkeit des Bodens als natürlicher Ressource. Zu den Grundsätzen der guten fachlichen Praxis gehört insbesondere, dass die naturbetonten Strukturelemente der Feldflur, insbesondere Hecken, Feldgehölze, Feldraine und Ackerterrassen, die zum Schutz des Bodens notwendig sind, erhalten werden."