Laut § 5 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 BNatSchG „sind Landschaftselemente, die der Biotopvernetzung dienen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, nach Möglichkeit zu vermehren.“ Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es zudem verboten, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen – also auch Feldraine - so zu behandeln, dass die Tier oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. § 44 Abs. 1 BNatSchG enthält darüber hinaus die maßgeblichen Verbote zum Schutz besonders geschützter Arten, die beim Vorkommen entsprechender Arten auch für Weg- und Feldraine Anwendung finden.
Neben den bundesweiten Regelungen sind die landesgesetzlichen Regelungen (LNatSchG NRW) und Festsetzungen innerhalb von Schutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen zu beachten. Das Landesnaturschutzgesetzes NRW konkretisiert die Bundesregelungen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW ist es verboten, "Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen (…)".