Gesetzliche Grundlagen

Bundesnaturschutzgesetz

Laut § 5 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 BNatSchG „sind Landschaftselemente, die der Biotopvernetzung dienen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, nach Möglichkeit zu vermehren.“ Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es zudem verboten, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen – also auch Feldraine - so zu behandeln, dass die Tier oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird. § 44 Abs. 1 BNatSchG enthält darüber hinaus die maßgeblichen Verbote zum Schutz besonders geschützter Arten, die beim Vorkommen entsprechender Arten auch für Weg- und Feldraine Anwendung finden.

Landesnaturschutzgesetz NRW

Neben den bundesweiten Regelungen sind die landesgesetzlichen Regelungen (LNatSchG NRW) und Festsetzungen innerhalb von Schutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen zu beachten. Das Landesnaturschutzgesetzes NRW konkretisiert die Bundesregelungen. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW ist es verboten, "Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen (…)".