PETERSEN (2022) hat die rechtlichen Aspekte der Feld- und Wegrainstreifen zusammengestellt.
Laut § 5 Absatz 2 Nr. 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 6 BNatSchG „sind Landschaftselemente, die der Biotopvernetzung dienen, insbesondere Hecken und Feldraine sowie Trittsteinbiotope, zu erhalten und dort, wo sie nicht in ausreichendem Maße vorhanden sind, nach Möglichkeit zu vermehren.“
Nach § 39 Abs. 5 Nr. 1 BNatSchG ist es zudem verboten, nicht landwirtschaftlich genutzte Flächen – also auch Feldraine - so zu behandeln, dass die Tier oder Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird.
§ 44 Abs. 1 BNatSchG enthält darüber hinaus die maßgeblichen Verbote zum Schutz besonders geschützter Arten, die beim Vorkommen entsprechender Arten auch für Weg- und Feldraine Anwendung finden.
Außerdem sollen gem. § 2 (4) BNatschG bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum oder Besitz der öffentlichen Hand die Ziele des Naturschutzes und der Landespflege in besonderer Weise berücksichtigt werden.
Neben den bundesweiten Regelungen sind die landesgesetzlichen Regelungen (LNatSchG NRW) und Festsetzungen innerhalb von Schutzgebietsverordnungen und Landschaftsplänen zu beachten. Das Landesnaturschutzgesetz NRW konkretisiert die Bundesregelungen. Nach § 2 Abs. 7 LNatSchG sollen bei der Bewirtschaftung von Grundflächen im Eigentum und Besitz der öffentlichen Hand die Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege in besonderer Weise berücksichtigt werden. Linienhafte Strukturen entlang von Verkehrswegen sind durch naturnahe Gestaltung und Pflege aufzuwerten. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 LNatSchG NRW ist es verboten, "Feldgehölze, Hecken, Säume, Baumreihen, Feldraine und Kleingewässer als naturbetonte Strukturelemente der Feldflur zu beeinträchtigen; eine solche Beeinträchtigung ist jede Schädigung oder Minderung der Substanz dieser Elemente, insbesondere das Unterpflügen oder Verfüllen (…)".